Freundeskreis Guildo Horn
und Die Orthopädischen Strümpfe
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Satzung

Fanclub

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "FREUNDESKREIS GUILDO HORN UND DIE ORTHOPÄDISCHEN STRÜMPFE". Er hat seinen Sitz in der Stadt Werne (NRW).


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt den Zweck die Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Künstlers Guildo Horn und der Begleitband "Die Orthopädischen Strümpfe" so gut wie möglich zu informieren.

2. Außerdem ist es Aufgabe des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten die Popularität Guildo Horns zu verbessern durch alle Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen. Dazu gehören Aktionen im Internet und sozialen Netzwerken, Anrufe bei den Medien, SMS Aktionen, Rundbriefe usw. Es ist ausdrücklich Kernaufgabe des Vereines die Mitglieder zu aktivieren solche und andere Aktionen aktiv zu unterstützen.

3. Der Verein stellt außerdem den Mitgliedern verbilligte Eintrittskarten zu Auftritten von Guildo Horn im Rahmen der Möglichkeiten zur Verfügung.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- das regelmäßige Erscheinen der informativen Vereinszeitung "Hornisse". Die Vereinszeitung soll allen Mitgliedern die einen Internetzugang haben vorzugsweise als Online-Version zugänglich gemacht werden.

- eine stets aktuelle Internetpräsenz, die in einen öffentlichen und nicht-öffentlichen Teil (den Mitgliedern vorbehalten) aufgeteilt sein wird. Hier werden Neuigkeiten, Termine, Gewinnspiele und ähnliches aktuell publiziert.

- die aktuelle Information der Mitglieder, die nicht über einen Internetzugang verfügen über andere schnelle Kommunikationsmittel wie Fax, SMS etc. soweit dies möglich ist.

- die besondere Berücksichtigung der Belange behinderter Mitglieder und Nichtmitglieder bei Liveauftritten.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sollte der FK wirtschaftlich tätig werden, beispielsweise durch den Verkauf von Fanartikeln oder ähnlichem so sind alle Einnahmen durch Führung einer vollständigen Verkaufsliste lückenlos zu dokumentieren. Sollte beim Verkauf Gewinn erwirtschaftet werden, so geht dieser ohne jegliche Abzüge in das Vereinsvermögen über.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen und nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung, die auch per Internet oder Fax erfolgen kann, an den Vorstand zu richten. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. Zur Begrüßung erhält jedes neue Mitglied ein Begrüßungspaket in Form von Fotos und / oder anderem Promotionmaterial.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein aufgrund grober Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse ausgeschlossen werden.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe sind schriftlich darzulegen.

3. Zur Beschlussfassung über den Ausschluss ist eine Mehrheit von 4/5 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.


§ 5 Beiträge

1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

3. Beiträge werden jährlich erhoben. Gezahlte Beiträge werden nicht anteilig erstattet.

4. Mitgliedern, die unverschuldet in einen finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten zur Deckung der Unkosten eine angemessene Pauschale, sofern dadurch nicht die eigentlichen Aufgaben des Vereines gefährdet werden. Damit sind insbesondere alle Telefon / Fax / Internetkosten abgedeckt.

Bei Treffen des Vorstandes erhalten die Vorstandsmitglieder die reinen Fahrtkosten zur Hälfte ersetzt. Dabei sind stets soweit wie möglich Fahrgemeinschaften zu bilden und der Tagungsort ist grundsätzlich unter dem Grundsatz der Sparsamkeit zu wählen. Die Fahrtkosten sind dabei nicht auf der Basis einer Kilometerpauschale, sondern auf der Basis der reinen Treibstoff- bzw. Bahnkosten zu ersetzen.


§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl u. Amtsdauer

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem/der Vorstandssprecher (= Vorstandsvorsitzenden)

- einer/m Stellvertreter/in.

- dem/der Schatzmeister/in

- dem/der Schriftführer/in,

- dem/der Beisitzer.

Diese Fünf bilden den gleichberechtigten Vorstand nach § 26 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt. Das Amt des Vorstandssprechers wird jeweils für eine Amtsperiode von 12 Monaten (bei der Wahlperiode von 4 Jahren) wechselnd aus dem Vorstand besetzt. Welches Vorstandsmitglied den Posten des Sprechers in der jeweiligen Amtsperiode besetzt, wird durch Losentscheid bei der konstituierenden Sitzung des Vorstandes bestimmt.

Die Position des Vorstandssprechers und des Kassenwarts dürfen nicht von einer Person gleichzeitig besetzt werden. Die Position des Kassenwarts ist nicht austauschbar. Ein weiteres Vorstandsmitglied ist unterschriftsberechtigt bei den Konten des FK (hier dürfen sich Positionen überschneiden).

Sollten bei Vorstandswahlen nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, so können max. zwei dieser Ämter in einer Person vereinigt werden. In diesem Fall greift die Ausnahme, dass die Position des Vorstandssprechers und des Kassenwarts nicht von einer Person gleichzeitig besetzt werden darf, nicht.


Der Vorstand tritt mindestens 3 mal im Jahr zusammen. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung muss mindestens 30 Tage unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

3. Der Verein wird nach außen hin durch die/der Vorsitzende/n (Vorstandssprecher) vertreten. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist die/der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Die Vertretungsberechtigten können Rechtsgeschäfte im Rahmen des Satzungszwecks vornehmen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so verteilt der Vorstand dessen Aufgaben innerhalb des Vorstandes nach eigenem Ermessen neu. Sollte dies zu erheblichen Problemen führen, kann der Vorstand ein Mitglied des Freundeskreises kommissarisch in den Vorstand berufen, um die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrzunehmen.

5. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Sie/er beruft die Vorstandssitzungen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des Vorsitzenden erfolgen.

Der/die Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann sie/er andere Vorstandsmitglieder beteiligen.

Die/der Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie/er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

Die/der Schriftführer/in fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm und dem/r Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Diese Niederschriften können auch durch elektronische Medien zugänglich gemacht werden.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Die unter § 8 Abs. 1 angegebenen Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z. B. bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorstandsvorsitzenden und den Stellvertreter.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die in § 4 Absatz (3) getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt.


§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, spätestens 6 Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.

Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Einberufung muss mindestens 28 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.


§10 Aufgaben / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

- Festlegung des Jahresbeitrages

- Jahresbericht des Vorstandes,

- Entlastung der/des Schatzmeister/in,

- die Entlastung des übrigen Vorstandes,

- die Wahl des Vorstandes soweit die Amtszeit abgelaufen ist,

- Satzungsänderungen,

- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

- die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr,

- den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,

- die Auflösung des Vereins.


2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


3. Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.


4. Die Beschlussfassung erfolgt in allen Fällen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe Trier e. V.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02. Februar 2003 in Köln-Mülheim einstimmig verabschiedet.

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